definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. Das Betreibungsamt Surselva stellte am 2. Dezember 2013 unter der Be- treibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl über die Forderungssumme von CHF 13'887.65 nebst 4% Zins seit dem 27. November 2013, CHF 1'980.15 Zins bis zum 27. November 2013 sowie die gesetzlichen Gebühren von CHF 130.-- und die Betreibungskosten von CHF 103.--, total somit über einen Betrag von CHF 16'100.80 aus. Als Gläubiger wurde der Kanton X._____ und als Schuldnerin Y.D._____ aufgeführt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Y.D._____ am 3. De- zember 2013 fristgerecht Rechtsvorschlag. B. Der Kanton X._____, vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung, be- antragte dem Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva mit Eingabe vom 14. Janu- ar 2014, es sei ihm in der Betreibungsnummer _____ des Betreibungsamtes Sur- selva für die Forderungsbeträge entsprechend des vorerwähnten Zahlungsbefehls die definitive Rechtsöffnung zu erteilen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei. Zur Begründung verwies die Steuerverwaltung auf die definitive und mit der erforderlichen Rechtskraftbescheinigung versehene Veran- lagungsverfügung vom 25. November 2010, welche die ordentlichen Kantonssteu- ern für das Jahr 2009 zum Gegenstand hatte. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die vorerwähnte Veranlagungsverfügung an A.D._____, Regis- ternummer _____ und Person-ID _____, mit damaligem Wohnsitz in O.1_____ adressiert war. Die erste Zahlungsmahnung der Steuerverwaltung des Kantons X._____ vom 10. Februar 2011 war ebenfalls an A.D._____ adressiert, wohinge- gen sich die Betreibungsankündigung vom 5. September 2013 an Y.D._____, Person-ID _____, richtete. Im Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2013 wie auch im Rechtsöffnungsgesuch vom 14. Januar 2014 wurde als Referenznummer eben- falls die Personen-ID _____ angeführt. C. Y.D._____ machte in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2014 zur Haupt- sache geltend, dass sie im Jahre 2010 vom Kanton X._____ zwangspensioniert worden sei und die Pensionierung zum einen widerrechtlich erfolgt und zum ande- ren mit Formfehlern behaftet sei. Daher stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die Zwangspensionierung ungültig sei und ihr Arbeitsvertrag bis zur ordentlichen Pensionierung weiterlaufe. Der Kanton X._____ würde ihr als Arbeitgeber bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung am 31. Mai 2012 Lohnzahlungen in der Höhe von CHF 177'954.55 zuzüglich Zinsen und damit fast CHF 200'000.-- schulden. Es sei somit eine Verrechnung der geschuldeten Steuer mit ihrer Lohnforderung möglich.
Seite 3 — 10 Im Übrigen hätte sie für die Steuern ein Erlassgesuch eingereicht, welches jedoch abgelehnt worden sei. In ihrer Stellungnahme führte Y.D._____ zudem aus, dass sie und ihre Tochter im Jahre 2009 aus Sicherheitsgründen eine Namensände- rung vorgenommen hätten. D. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva erkannte mit Rechtsöffnungs- entscheid vom 12. Februar 2012, gleichentags mitgeteilt, was folgt: „1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 350.00 gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen mit bei- liegendem Einzahlungsschein dem Bezirksgericht Surselva zu über- weisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Veranlagungsverfügung vom
25. November 2010 betreffend die kantonalen Steuern für das Jahr 2009 an eine A.D._____ gerichtet sei, während sich die Betreibung gegen Y.D._____ richte. Die definitive Rechtsöffnung könne nur gegen die durch die Verfügung oder den Ent- scheid als Schuldner bezeichnete Person bewilligt werden. Die in der Verfügung zur Zahlung Verpflichtete und die Betriebene müssten grundsätzlich identisch sein, weshalb die Voraussetzungen einer definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG vorliegend nicht erfüllt seien. E. Hiergegen führte der Kanton X._____ bzw. die Steuerverwaltung des Kan- tons X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. Februar 2014 beim Kan- tonsgericht von Graubünden Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei der Entscheid vom 12. Februar 2014 des Bezirksgerichts Sur- selva aufzuheben und in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- amtes Surselva betreffend kantonale Steuer 2009 die definitive Rechtsöffnung für CHF 13'887.65 nebst Zins zu 4% seit 27. November 2013, CHF 1'980.15 Zinsbelastung bis 27. November 2013, CHF 130.00 diverse Kosten/gesetzliche Gebühren sowie für CHF 103.00 Betreibungskosten der vorliegenden Betreibung, zu ertei- len. 2. Eventualiter sei der Entscheid vom 12. Februar 2014 des Bezirksge- richts Surselva aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 3. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.“
Seite 4 — 10 Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, für ihn habe jederzeit ausser Frage gestanden, dass die Namensänderung der Schuldnerin in einem späteren Rechtsöffnungsverfahren für die Beurteilung, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt oder nicht, von Bedeutung sein könnte. Vielmehr erscheine es offensicht- lich, dass es sich bei A.D._____ und Y.D._____ um dieselbe Person handle. So sei auch die persönliche Steuernummer immer dieselbe geblieben. Der entspre- chende Sachverhalt werde auch von der Schuldnerin bestätigt, da sie einerseits die Namensänderung selbst erwähnt habe und andererseits anerkenne, dem Kan- ton X._____ noch Steuern zu schulden und nicht etwa vorbringe, dass sie nicht die in der Verfügung bezeichnete A.D._____ sei. Dies habe die Vorinstanz ver- kannt, indem sie bei ihrem Entscheid fälschlicherweise lediglich auf den Vornamen der Veranlagungsverfügung abgestellt habe, ohne die persönliche Steuernummer
– welche unter anderem auch auf dem Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2013 und dem Rechtsöffnungsbegehren vom 14. Januar 2014 als Referenznummer angegeben worden sei – zu beachten. Der Beschwerdeführer verwies zum Ver- gleich auf die Namensänderung infolge Heirat, welche auch nicht dazu führen würde, dass die Steuerforderung nicht mehr eingetrieben werden könne und sämt- liche Veranlagungsverfügungen neu zu eröffnen wären. Die eingereichte Veranla- gungsverfügung vom 25. November 2010 erfülle die Anforderungen an einen defi- nitiven Rechtsöffnungstitel. F. Mit Eingabe vom 8. März 2014 reichte die Beschwerdegegnerin dem Kan- tonsgericht von Graubünden ihre Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag um Ab- weisung der Klage (recte: Beschwerde) unter Kostenfolge zulasten des Kantons X._____. Überdies beantragte sie, dass der Kanton X._____ die Steuerschulden von ihrem Guthaben subtrahiere und ihr den verbleibenden Restbetrag ausbezah- le. Begründend führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie gegenüber dem Kanton X._____ eine Lohnforderung von rund CHF 300'000.-- habe, was den in Betreibung gesetzten Betrag mehr als um ein Zehnfaches übersteige. Des Weite- ren gab sie an, dass ihre beiden Vornamen A.Y._____ lauten würden und sie der Steuererklärung die Urkunde betreffend ihre Namensänderung beigelegt habe, womit dem Kanton X._____ ihr Name wohl bekannt gewesen sein dürfte. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
Seite 5 — 10 II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kan- tonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 12. Februar 2014, gleichentags mitgeteilt, am 17. Februar 2014 eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf einge- treten wird. b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechts- mittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjeni- gen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen. Es gilt in der zivilrechtlichen Beschwerde somit ein absolutes und um- fassendes Novenverbot. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet aussch- liesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel be- steht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charak-
Seite 6 — 10 ter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurtei- lung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). b) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren ge- richtlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG), so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, gleichgültig, ob es sich um eine Bundesbehörde oder eine kantonale Behörde handelt, welche gestützt auf Bundesrecht, kantonales oder kommunales Recht eine Verfügung erlässt, berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung (vgl. Daniel Stae- helin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N 102 zu Art. 80 SchKG). 3.a) Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die von der Steuerverwal- tung des Kantons X._____ am 25. November 2010 ausgestellte und in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen Steuern für das Jahr 2009 als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu gelten hat. Allerdings erhebt die Beschwerdegegnerin, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, die Einrede der Verrechnung. Dies ist jedoch unbehel- flich, da die Einreden im definitiven Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wie dargelegt grundsätzlich auf Tilgung, Stundung und Verjährung beschränkt sind. Eine Tilgung durch Verrechnung kann im definitiven Rechtsöff- nungsverfahren nur dann geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehalt- und bedingungslose An- erkennung der Gegenpartei belegt ist. Mit anderen Worten muss die verurkundete Gegenforderung mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen (vgl. Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 81 SchKG; Ammon/Walther, a.a.O., § 19 N 54). Die Gegenforderung muss folglich auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82
Seite 7 — 10 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann (vgl. BGE 136 III 624 E. 4.2.1 S. 625; 115 III 97 E. 4 S. 100; PKG 1990 Nr. 31 E. b S. 116; Urteile der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 10 42 vom 7. Juli 2010 E. 2e und KSK 13 55/57 vom 13. Dezember 2013 E. 7d). Daran mangelt es vorliegend, da die Beschwerdegegnerin lediglich be- hauptet, dass ihr Lohnforderungen aus dem unrechtmässig aufgelösten Arbeits- verhältnis zustehen würden, ohne dies nachzuweisen oder urkundlich zu belegen. Fehlt es bereits an einer vorbehalt- und bedingungslosen Schuldanerkennung, so erübrigen sich Ausführungen zu der Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Steu- erschuld überhaupt mit der von ihr geltend gemachten Gegenforderung verrech- nen könnte, da die Verrechnung im Falle von Verpflichtungen gegen das Gemein- wesen gestützt auf Art. 125 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) grundsätzlich von der Zustimmung des Gläubigers abhängig ist (vgl. auch Staehe- lin, a.a.O., N 12 zu Art. 81 SchKG mit weiteren Verweisen; Wolfgang Peter, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Auflage, Ba- sel 2011, N 1 zu Art. 125 OR). b) Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Staehelin zu Recht ausführt, müssen der durch die Verfügung zur Zahlung Verpflichtete und der Betriebene identisch sein, womit die definitive Rechtsöffnung grundsätzlich nur gegen die durch die Verfügung als Schuldner bezeichnete Person bewilligt werden kann (Staehelin, a.a.O., N 130 f. zu Art. 80 SchKG). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es an der Identität mangle, da die Veranlagungsverfügung an eine A.D._____, die Betreibung jedoch gegen Y.D._____ gerichtet war, ist jedoch unhaltbar. Die Be- schwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2014 selbst vorge- bracht, zwischenzeitlich eine Namensänderung vorgenommen zu haben. Überdies hat sie nie bestritten, Schuldnerin der in Betreibung gesetzten Steuerforderung zu sein. Den Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechend ist festzuhalten, dass sämtliche Korrespondenz – insbesondere die als definitiver Rechtsöffnungsti- tel geltende Veranlagungsverfügung vom 25. November 2010, die Mahnung vom
10. Februar 2011, die Betreibungsankündigung vom 5. September 2013, der Zah- lungsbefehl vom 2. Dezember 2013 sowie das Rechtsöffnungsgesuch vom
14. Januar 2014 – stets mit derselben Registernummer _____ bzw. der Personen- ID _____ versehen war. Weshalb es sich somit bei der durch die Verfügung als Schuldnerin bezeichneten A.D._____ und bei der Betriebenen Y.D._____ mithin nicht um dieselbe Person handeln sollte, lässt sich in keiner Weise nachvollziehen und wird von der Vorinstanz auch nicht näher begründet. Bereits die Tatsache, dass die Steuernummer jeweils übereinstimmt, führt vorliegend zum gegenteiligen
Seite 8 — 10 Schluss, nämlich, dass A.D._____ und Y.D._____ ein und dieselbe Person sind. Dies wird zudem von der Beschwerdegegnerin selbst bestätigt. 4. Wird die Beschwerde gutgeheissen, kann die Beschwerdeinstanz den an- gefochtenen Entscheid gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufheben und die Sache
– insbesondere zwecks Wahrung des Instanzenzugs – an die Vorinstanz zurück- weisen. Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass der vorinstanzli- che Entscheid zweifelsohne aufgehoben werden muss und das Rechtsmittel inso- fern offensichtlich begründet ist, als die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Unter diesem Aspekt kann der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.00], Art. 11 Abs. 2 der Kantonsge- richtsverordnung [KGV; BR 173.100] sowie Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO). 5.a) Im vorliegenden Fall dringt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen durch. Kostenpflichtig wird nach Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die unterlie- gende Partei. Dieser Grundsatz erfährt durch das in Art. 108 ZPO statuierte Ver- ursacherprinzip eine Ausnahme. Danach hat derjenige die Prozesskosten zu be- zahlen, der diese unnötig verursacht hat. Der Verursacher kann nicht nur eine Par- tei, sondern auch die Vorinstanz sein, die mit minimaler Vorsicht vermeidbare Feh- ler begangen hat (Viktor Rüegg in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, N 1 zu Art. 108 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Zürich 2013, N 7 zu Art. 108 ZPO). Die Kosten können nach der Praxis des Kantonsgerichts der Vorinstanz überbunden werden, wenn das Rechtsmittelverfahren wegen eines von ihr zu verantwortenden gravierenden Verfahrensfehlers notwendig wurde (vgl. PKG 2004 Nr. 11, E. 7e S. 74; Urteile der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 64 vom 20. Ok- tober 2011 E. 3a, ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 6 sowie ZK1 13 75 vom
26. August 2013 E. 3a; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 10 26 vom 3. Mai 2010 E. 5c). Die Vorinstanz hat die Identität der Schuldnerin und der Betriebenen aufgrund des geänderten Vornamens, ob- schon die Beschwerdegegnerin die Namensänderung selbst geltend machte, ver- neint und hat es insbesondere unterlassen, die persönliche Steuernummer zu überprüfen. Angesichts der vorinstanzlichen Beurteilung des Falles erscheint der unterlaufene Fehler noch nicht als derart gravierend, dass eine Überbindung der Kosten an sie angezeigt wäre. Ebenfalls nicht rechtfertigen liesse es sich jedoch,
Seite 9 — 10 der Beschwerdegegnerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Daher gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus Billigkeitsgründen ge- stützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse und verbleiben beim Kanton Graubünden. b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.-- festgesetzt (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35] sowie Art. 13 der Ver- ordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210], wonach die Entscheidgebühr bei Erledigung des Falles im Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen herabgesetzt werden kann). Da der Beschwerdefüh- rer nicht anwaltlich vertreten ist und keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung verlangt, wird auf die Zusprechung einer solchen verzichtet.
Seite 10 — 10 III.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 350.00 gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen mit bei- liegendem Einzahlungsschein dem Bezirksgericht Surselva zu über- weisen.
E. 3 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 4 Wird die Beschwerde gutgeheissen, kann die Beschwerdeinstanz den an- gefochtenen Entscheid gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufheben und die Sache
– insbesondere zwecks Wahrung des Instanzenzugs – an die Vorinstanz zurück- weisen. Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass der vorinstanzli- che Entscheid zweifelsohne aufgehoben werden muss und das Rechtsmittel inso- fern offensichtlich begründet ist, als die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Unter diesem Aspekt kann der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.00], Art. 11 Abs. 2 der Kantonsge- richtsverordnung [KGV; BR 173.100] sowie Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO). 5.a) Im vorliegenden Fall dringt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen durch. Kostenpflichtig wird nach Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die unterlie- gende Partei. Dieser Grundsatz erfährt durch das in Art. 108 ZPO statuierte Ver- ursacherprinzip eine Ausnahme. Danach hat derjenige die Prozesskosten zu be- zahlen, der diese unnötig verursacht hat. Der Verursacher kann nicht nur eine Par- tei, sondern auch die Vorinstanz sein, die mit minimaler Vorsicht vermeidbare Feh- ler begangen hat (Viktor Rüegg in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, N 1 zu Art. 108 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Zürich 2013, N 7 zu Art. 108 ZPO). Die Kosten können nach der Praxis des Kantonsgerichts der Vorinstanz überbunden werden, wenn das Rechtsmittelverfahren wegen eines von ihr zu verantwortenden gravierenden Verfahrensfehlers notwendig wurde (vgl. PKG 2004 Nr. 11, E. 7e S. 74; Urteile der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 64 vom 20. Ok- tober 2011 E. 3a, ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 6 sowie ZK1 13 75 vom
26. August 2013 E. 3a; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 10 26 vom 3. Mai 2010 E. 5c). Die Vorinstanz hat die Identität der Schuldnerin und der Betriebenen aufgrund des geänderten Vornamens, ob- schon die Beschwerdegegnerin die Namensänderung selbst geltend machte, ver- neint und hat es insbesondere unterlassen, die persönliche Steuernummer zu überprüfen. Angesichts der vorinstanzlichen Beurteilung des Falles erscheint der unterlaufene Fehler noch nicht als derart gravierend, dass eine Überbindung der Kosten an sie angezeigt wäre. Ebenfalls nicht rechtfertigen liesse es sich jedoch,
Seite 9 — 10 der Beschwerdegegnerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Daher gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus Billigkeitsgründen ge- stützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse und verbleiben beim Kanton Graubünden. b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.-- festgesetzt (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35] sowie Art. 13 der Ver- ordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210], wonach die Entscheidgebühr bei Erledigung des Falles im Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen herabgesetzt werden kann). Da der Beschwerdefüh- rer nicht anwaltlich vertreten ist und keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung verlangt, wird auf die Zusprechung einer solchen verzichtet.
Seite 10 — 10 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird dahingehend entschieden, als der angefochtene Rechtöffnungsentscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 11
20. März 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Aktuarin ad hoc Aebli In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des K a n t o n s X . _ _ _ _ _, Beschwerdeführer, vertreten durch die Steuerverwal- tung des Kantons X._____, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 12. Februar 2014, gleichentags mitgeteilt, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y.D._____, Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Das Betreibungsamt Surselva stellte am 2. Dezember 2013 unter der Be- treibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl über die Forderungssumme von CHF 13'887.65 nebst 4% Zins seit dem 27. November 2013, CHF 1'980.15 Zins bis zum 27. November 2013 sowie die gesetzlichen Gebühren von CHF 130.-- und die Betreibungskosten von CHF 103.--, total somit über einen Betrag von CHF 16'100.80 aus. Als Gläubiger wurde der Kanton X._____ und als Schuldnerin Y.D._____ aufgeführt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Y.D._____ am 3. De- zember 2013 fristgerecht Rechtsvorschlag. B. Der Kanton X._____, vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung, be- antragte dem Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva mit Eingabe vom 14. Janu- ar 2014, es sei ihm in der Betreibungsnummer _____ des Betreibungsamtes Sur- selva für die Forderungsbeträge entsprechend des vorerwähnten Zahlungsbefehls die definitive Rechtsöffnung zu erteilen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei. Zur Begründung verwies die Steuerverwaltung auf die definitive und mit der erforderlichen Rechtskraftbescheinigung versehene Veran- lagungsverfügung vom 25. November 2010, welche die ordentlichen Kantonssteu- ern für das Jahr 2009 zum Gegenstand hatte. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die vorerwähnte Veranlagungsverfügung an A.D._____, Regis- ternummer _____ und Person-ID _____, mit damaligem Wohnsitz in O.1_____ adressiert war. Die erste Zahlungsmahnung der Steuerverwaltung des Kantons X._____ vom 10. Februar 2011 war ebenfalls an A.D._____ adressiert, wohinge- gen sich die Betreibungsankündigung vom 5. September 2013 an Y.D._____, Person-ID _____, richtete. Im Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2013 wie auch im Rechtsöffnungsgesuch vom 14. Januar 2014 wurde als Referenznummer eben- falls die Personen-ID _____ angeführt. C. Y.D._____ machte in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2014 zur Haupt- sache geltend, dass sie im Jahre 2010 vom Kanton X._____ zwangspensioniert worden sei und die Pensionierung zum einen widerrechtlich erfolgt und zum ande- ren mit Formfehlern behaftet sei. Daher stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die Zwangspensionierung ungültig sei und ihr Arbeitsvertrag bis zur ordentlichen Pensionierung weiterlaufe. Der Kanton X._____ würde ihr als Arbeitgeber bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung am 31. Mai 2012 Lohnzahlungen in der Höhe von CHF 177'954.55 zuzüglich Zinsen und damit fast CHF 200'000.-- schulden. Es sei somit eine Verrechnung der geschuldeten Steuer mit ihrer Lohnforderung möglich.
Seite 3 — 10 Im Übrigen hätte sie für die Steuern ein Erlassgesuch eingereicht, welches jedoch abgelehnt worden sei. In ihrer Stellungnahme führte Y.D._____ zudem aus, dass sie und ihre Tochter im Jahre 2009 aus Sicherheitsgründen eine Namensände- rung vorgenommen hätten. D. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva erkannte mit Rechtsöffnungs- entscheid vom 12. Februar 2012, gleichentags mitgeteilt, was folgt: „1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 350.00 gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen mit bei- liegendem Einzahlungsschein dem Bezirksgericht Surselva zu über- weisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Veranlagungsverfügung vom
25. November 2010 betreffend die kantonalen Steuern für das Jahr 2009 an eine A.D._____ gerichtet sei, während sich die Betreibung gegen Y.D._____ richte. Die definitive Rechtsöffnung könne nur gegen die durch die Verfügung oder den Ent- scheid als Schuldner bezeichnete Person bewilligt werden. Die in der Verfügung zur Zahlung Verpflichtete und die Betriebene müssten grundsätzlich identisch sein, weshalb die Voraussetzungen einer definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG vorliegend nicht erfüllt seien. E. Hiergegen führte der Kanton X._____ bzw. die Steuerverwaltung des Kan- tons X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. Februar 2014 beim Kan- tonsgericht von Graubünden Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei der Entscheid vom 12. Februar 2014 des Bezirksgerichts Sur- selva aufzuheben und in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- amtes Surselva betreffend kantonale Steuer 2009 die definitive Rechtsöffnung für CHF 13'887.65 nebst Zins zu 4% seit 27. November 2013, CHF 1'980.15 Zinsbelastung bis 27. November 2013, CHF 130.00 diverse Kosten/gesetzliche Gebühren sowie für CHF 103.00 Betreibungskosten der vorliegenden Betreibung, zu ertei- len. 2. Eventualiter sei der Entscheid vom 12. Februar 2014 des Bezirksge- richts Surselva aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 3. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.“
Seite 4 — 10 Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, für ihn habe jederzeit ausser Frage gestanden, dass die Namensänderung der Schuldnerin in einem späteren Rechtsöffnungsverfahren für die Beurteilung, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt oder nicht, von Bedeutung sein könnte. Vielmehr erscheine es offensicht- lich, dass es sich bei A.D._____ und Y.D._____ um dieselbe Person handle. So sei auch die persönliche Steuernummer immer dieselbe geblieben. Der entspre- chende Sachverhalt werde auch von der Schuldnerin bestätigt, da sie einerseits die Namensänderung selbst erwähnt habe und andererseits anerkenne, dem Kan- ton X._____ noch Steuern zu schulden und nicht etwa vorbringe, dass sie nicht die in der Verfügung bezeichnete A.D._____ sei. Dies habe die Vorinstanz ver- kannt, indem sie bei ihrem Entscheid fälschlicherweise lediglich auf den Vornamen der Veranlagungsverfügung abgestellt habe, ohne die persönliche Steuernummer
– welche unter anderem auch auf dem Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2013 und dem Rechtsöffnungsbegehren vom 14. Januar 2014 als Referenznummer angegeben worden sei – zu beachten. Der Beschwerdeführer verwies zum Ver- gleich auf die Namensänderung infolge Heirat, welche auch nicht dazu führen würde, dass die Steuerforderung nicht mehr eingetrieben werden könne und sämt- liche Veranlagungsverfügungen neu zu eröffnen wären. Die eingereichte Veranla- gungsverfügung vom 25. November 2010 erfülle die Anforderungen an einen defi- nitiven Rechtsöffnungstitel. F. Mit Eingabe vom 8. März 2014 reichte die Beschwerdegegnerin dem Kan- tonsgericht von Graubünden ihre Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag um Ab- weisung der Klage (recte: Beschwerde) unter Kostenfolge zulasten des Kantons X._____. Überdies beantragte sie, dass der Kanton X._____ die Steuerschulden von ihrem Guthaben subtrahiere und ihr den verbleibenden Restbetrag ausbezah- le. Begründend führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie gegenüber dem Kanton X._____ eine Lohnforderung von rund CHF 300'000.-- habe, was den in Betreibung gesetzten Betrag mehr als um ein Zehnfaches übersteige. Des Weite- ren gab sie an, dass ihre beiden Vornamen A.Y._____ lauten würden und sie der Steuererklärung die Urkunde betreffend ihre Namensänderung beigelegt habe, womit dem Kanton X._____ ihr Name wohl bekannt gewesen sein dürfte. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
Seite 5 — 10 II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kan- tonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 12. Februar 2014, gleichentags mitgeteilt, am 17. Februar 2014 eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf einge- treten wird. b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechts- mittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjeni- gen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen. Es gilt in der zivilrechtlichen Beschwerde somit ein absolutes und um- fassendes Novenverbot. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet aussch- liesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel be- steht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charak-
Seite 6 — 10 ter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurtei- lung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). b) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren ge- richtlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG), so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, gleichgültig, ob es sich um eine Bundesbehörde oder eine kantonale Behörde handelt, welche gestützt auf Bundesrecht, kantonales oder kommunales Recht eine Verfügung erlässt, berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung (vgl. Daniel Stae- helin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N 102 zu Art. 80 SchKG). 3.a) Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die von der Steuerverwal- tung des Kantons X._____ am 25. November 2010 ausgestellte und in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen Steuern für das Jahr 2009 als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu gelten hat. Allerdings erhebt die Beschwerdegegnerin, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, die Einrede der Verrechnung. Dies ist jedoch unbehel- flich, da die Einreden im definitiven Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wie dargelegt grundsätzlich auf Tilgung, Stundung und Verjährung beschränkt sind. Eine Tilgung durch Verrechnung kann im definitiven Rechtsöff- nungsverfahren nur dann geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehalt- und bedingungslose An- erkennung der Gegenpartei belegt ist. Mit anderen Worten muss die verurkundete Gegenforderung mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen (vgl. Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 81 SchKG; Ammon/Walther, a.a.O., § 19 N 54). Die Gegenforderung muss folglich auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82
Seite 7 — 10 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann (vgl. BGE 136 III 624 E. 4.2.1 S. 625; 115 III 97 E. 4 S. 100; PKG 1990 Nr. 31 E. b S. 116; Urteile der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 10 42 vom 7. Juli 2010 E. 2e und KSK 13 55/57 vom 13. Dezember 2013 E. 7d). Daran mangelt es vorliegend, da die Beschwerdegegnerin lediglich be- hauptet, dass ihr Lohnforderungen aus dem unrechtmässig aufgelösten Arbeits- verhältnis zustehen würden, ohne dies nachzuweisen oder urkundlich zu belegen. Fehlt es bereits an einer vorbehalt- und bedingungslosen Schuldanerkennung, so erübrigen sich Ausführungen zu der Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Steu- erschuld überhaupt mit der von ihr geltend gemachten Gegenforderung verrech- nen könnte, da die Verrechnung im Falle von Verpflichtungen gegen das Gemein- wesen gestützt auf Art. 125 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) grundsätzlich von der Zustimmung des Gläubigers abhängig ist (vgl. auch Staehe- lin, a.a.O., N 12 zu Art. 81 SchKG mit weiteren Verweisen; Wolfgang Peter, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Auflage, Ba- sel 2011, N 1 zu Art. 125 OR). b) Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Staehelin zu Recht ausführt, müssen der durch die Verfügung zur Zahlung Verpflichtete und der Betriebene identisch sein, womit die definitive Rechtsöffnung grundsätzlich nur gegen die durch die Verfügung als Schuldner bezeichnete Person bewilligt werden kann (Staehelin, a.a.O., N 130 f. zu Art. 80 SchKG). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es an der Identität mangle, da die Veranlagungsverfügung an eine A.D._____, die Betreibung jedoch gegen Y.D._____ gerichtet war, ist jedoch unhaltbar. Die Be- schwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2014 selbst vorge- bracht, zwischenzeitlich eine Namensänderung vorgenommen zu haben. Überdies hat sie nie bestritten, Schuldnerin der in Betreibung gesetzten Steuerforderung zu sein. Den Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechend ist festzuhalten, dass sämtliche Korrespondenz – insbesondere die als definitiver Rechtsöffnungsti- tel geltende Veranlagungsverfügung vom 25. November 2010, die Mahnung vom
10. Februar 2011, die Betreibungsankündigung vom 5. September 2013, der Zah- lungsbefehl vom 2. Dezember 2013 sowie das Rechtsöffnungsgesuch vom
14. Januar 2014 – stets mit derselben Registernummer _____ bzw. der Personen- ID _____ versehen war. Weshalb es sich somit bei der durch die Verfügung als Schuldnerin bezeichneten A.D._____ und bei der Betriebenen Y.D._____ mithin nicht um dieselbe Person handeln sollte, lässt sich in keiner Weise nachvollziehen und wird von der Vorinstanz auch nicht näher begründet. Bereits die Tatsache, dass die Steuernummer jeweils übereinstimmt, führt vorliegend zum gegenteiligen
Seite 8 — 10 Schluss, nämlich, dass A.D._____ und Y.D._____ ein und dieselbe Person sind. Dies wird zudem von der Beschwerdegegnerin selbst bestätigt. 4. Wird die Beschwerde gutgeheissen, kann die Beschwerdeinstanz den an- gefochtenen Entscheid gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufheben und die Sache
– insbesondere zwecks Wahrung des Instanzenzugs – an die Vorinstanz zurück- weisen. Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass der vorinstanzli- che Entscheid zweifelsohne aufgehoben werden muss und das Rechtsmittel inso- fern offensichtlich begründet ist, als die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Unter diesem Aspekt kann der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.00], Art. 11 Abs. 2 der Kantonsge- richtsverordnung [KGV; BR 173.100] sowie Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO). 5.a) Im vorliegenden Fall dringt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen durch. Kostenpflichtig wird nach Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die unterlie- gende Partei. Dieser Grundsatz erfährt durch das in Art. 108 ZPO statuierte Ver- ursacherprinzip eine Ausnahme. Danach hat derjenige die Prozesskosten zu be- zahlen, der diese unnötig verursacht hat. Der Verursacher kann nicht nur eine Par- tei, sondern auch die Vorinstanz sein, die mit minimaler Vorsicht vermeidbare Feh- ler begangen hat (Viktor Rüegg in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, N 1 zu Art. 108 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Zürich 2013, N 7 zu Art. 108 ZPO). Die Kosten können nach der Praxis des Kantonsgerichts der Vorinstanz überbunden werden, wenn das Rechtsmittelverfahren wegen eines von ihr zu verantwortenden gravierenden Verfahrensfehlers notwendig wurde (vgl. PKG 2004 Nr. 11, E. 7e S. 74; Urteile der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 64 vom 20. Ok- tober 2011 E. 3a, ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 6 sowie ZK1 13 75 vom
26. August 2013 E. 3a; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 10 26 vom 3. Mai 2010 E. 5c). Die Vorinstanz hat die Identität der Schuldnerin und der Betriebenen aufgrund des geänderten Vornamens, ob- schon die Beschwerdegegnerin die Namensänderung selbst geltend machte, ver- neint und hat es insbesondere unterlassen, die persönliche Steuernummer zu überprüfen. Angesichts der vorinstanzlichen Beurteilung des Falles erscheint der unterlaufene Fehler noch nicht als derart gravierend, dass eine Überbindung der Kosten an sie angezeigt wäre. Ebenfalls nicht rechtfertigen liesse es sich jedoch,
Seite 9 — 10 der Beschwerdegegnerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Daher gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus Billigkeitsgründen ge- stützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse und verbleiben beim Kanton Graubünden. b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.-- festgesetzt (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35] sowie Art. 13 der Ver- ordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210], wonach die Entscheidgebühr bei Erledigung des Falles im Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen herabgesetzt werden kann). Da der Beschwerdefüh- rer nicht anwaltlich vertreten ist und keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung verlangt, wird auf die Zusprechung einer solchen verzichtet.
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird dahingehend entschieden, als der angefochtene Rechtöffnungsentscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: